Leistungserbringung der üZ Bema Nr. 10 Abrechenbarkeit und Anwendbarkeit aus der GOZ

 In meiner Serie Regressfalle, möchte ich heute einen Blick auf die Bema-Nr. 10 (üz) eingehen.

Viele Praxen sind mit der Bema-Nr. 10 (üZ) Ende eines jeden Quartales, weit über Ihrem Durchschnitt, da die Berechenbarkeit in vielen Praxen nicht ausreichend, bzw. die Abrechenbarkeit über die GOZ bekannt ist.

Die Bema-Nr. 10 wird häufig dann als auffällig bewertet, wenn sie im Zusammenhand mit den Füllungen nach Bema-Nr. 13ff, und der Zahnsteinentfernung 107 (Zst) steht. Die Behandlung freiliegender und überempfindlicher Zahnhälse während oder nach einer PAR-Behandlung kann nach der Bema-Nr. 10 abgerechnet werden.

Weiterhin ist sie für die Behandlung überempfindlicher Zähne nach Einschleifmaßnahmen nach den Bema-Nrn. 89, 106 (sk) und 108 (Einschleifen des natürlichen Gebisses, je Sitzung) abrechnungsfähig.

Das Touchieren und Imprägnieren präparierter Zahnstümpfe im Rahmen einer Kronenpräparation z. B. für die Versorgung einer Dentin-Wunde ist mit der Gebühr für die Krone 20/91ff abgegolten und kann nicht zusätzlich nach Bema-Nr. 10 abgerechnet werden.

Auch Fluoridierungen zur Kariesprophylaxe können nicht nach Bema-Nr. 10 abgerechnet werden, da es sich nicht um Maßnahmen zur Behandlung überempfindlicher Zähne handelt. Die Abrechnung einer lokalen Fluoridierung bei anspruchsberechtigten Patienten erfolgt nach Bema-Nr. IP4. Da diese allerding nur vom 6. bis zum vollendeten 18 Lebensjahr möglich ist, besteht hier die Möglichkeit diese Leistung mittels einer schriftlichen Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen nach GOZ vorab zu vereinbaren.

Des Verständnishalter sollte erwähnt werden das für die Behandlung von überempfindlichen Zähnen nach einer Präparationssitzung die üZ nicht abrechenbar ist. Hier ist ebenfalls in die GOZ auszuweichen, wie für einen Versiegelungsschutz für freiliegendes Dentin, für prophylaktische Maßnahmen nach Ip1- Ip5 z. B. mittels Duraphat. Dies entspricht wiederum der Bema-Nr. IP4. Auch ist nach einer GOZ-Nr. 1040 (Professionelle Zahnreinigung) die Bema-Nr. 10 (üZ) nicht abrechenbar, da hier die Vorleistung eine GOZ Leistung war und somit auch die Folgeleistung die private üz GOZ 2010 oder Fluoridierung Nach GOZ 1020 sein muss.

Die Behandlung von überempfindlichen Zähnen ist je Sitzung abrechnungsfähig. Hier ist anzumerken, dass unter Beachtung des Wirschaftlichkeitsgebots alle notwendigen Zähne in einer Sitzung behandelt, werden sollten. Eine Aufteilung in mehrere Sitzungen ist nicht erlaubt. Eine Wiederholungsbeschränkung besteht allerding nicht.

Die Dokumentation ist hier sehr wichtig und sollte als Mindestangaben, das Datum die Region, sowie das verwendete Material enthalten. Leistungen wie die relative Trockenlegung, die Verwendung von CHX- Lachen und z.B. Cervitec sind bereits Leistungsbestandteile.

Die Leistung an sich kommt sehr häufig in den Zahnarztpraxen vor. Sie wird entweder gar nicht oder nicht korrekt abgerechnet. Bevor ein Regress mit hohen Rückzahlungen droht, weil die Abrechenbarkeit nicht geklärt werden kann oder die Dokumentation nicht kongruent mit der Abrechnung ist, sollte die Praxis sich vielleicht Gedanken über eine rechtskonforme Ausgliederung in die GOZ mit Pos. 2010 mit gesonderter Vereinbarung machen. Allerding zu einem Faktor von mindestens 2,6 da diese Leistung sonst unter dem Kassensatz liegen würde.

(C) Bianka Herzog-Hock
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