KFO-Mehrleistungen sind heute aus keiner KFO-Praxis mehr weg zu denken.

Auch wenn die Kassenversorgung sich im Standard heute weit verbessert hat, als noch vor 10 Jahren, wünschen sich viele Jugendliche doch nicht den „metallfarbenen Gartenzaum“ im Mund. Die Ästhetik spielt bei vielen heute gerade auch durch Sozial Media eine immer größer werdende Rolle.

Um diesem Anspruch nicht nur medizinisch dem Patienten gerecht zu werden, ist es unerlässlich sich mit der Thematik der Mehrkosten, Zusatzleistungen oder privaten Abrechnung auseinander zu setzen.

Es gibt eine Reihe von kosmetischen und medizinisch Leistungen, die im BEMA nicht aufgenommen sind. Der Patient sollte nach einer umfangreichen Aufklärung sich für eine der vielen Möglichkeiten entscheiden und durch eine zusätzliche Vereinbarung einer Privatbehandlung diese in Anspruch nehmen.

Das bedeutet, neben den reinen Kassenleistungen, kommen auch private Leistungen zur Berechnung. Diese werden aber nicht bei mit der Krankenkasse verrechnet, sondern dem Patienten direkt in Rechnung gestellt.

Hier wird unterschieden in Mehrkosten, Zusatzleistungen oder privaten Leistungen. Im sprachgebraucht auch gerne AVL (Außervertragliche Leistungen) genannt.

Mehrleistungen

Sind Leistungen, welche im BEMA beschrieben und sich allein in der Durchführungsart der beschriebenen Versorgung (der Regelversorgung) unterscheiden. Die Leistungen sind vom Zahnarzt über die KZV abzurechnen. Der Patient oder dessen Zahlungspflichtiger muss nur die Mehrkosten selbst tragen.

Zum Beispiel Entfernung von Kunststoffbrackets oder thermoplastische Bögen, hier sind rein die Mehrkosten für das Material zu berechnen.

 Zusatzleistungen

Unterteilen sich in zwei Arten:  

Leistungen, die in einem so hohen Maße, von der im BEMA beschriebenen Leistung abweichen, dass die BEMA-Leistungsbeschreibung nicht mehr erfüllt wird und 

Leistungen, die aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots oder einer entsprechenden Vorgabe der KZV nicht über die GKV abgerechnet werden dürfen.

Diese Kosten sind vom Patienten oder Zahlungspflichtigen oft der Eltern in voller Höhe selbst zu tragen.

Eine Zusatzleistung ist z. B.

  • die Alternativplanung außerhalb der vertraglichen Behandlung.
  • mehr Profil- oder Enfacefotografie als viermal im Verlauf einer KFO-Therapie,
  • oder Non Complice Geräte wie Verankerungselemente, die über die vertrags-zahnärztliche Versorgung hinaus gehen, z. B. Forsus-Federn, – Jasper-Jumper und – Pendulumapparatur uvm.

Außervertragliche Leistungen (AVL)

AVL sind Leistungen, sind nicht im BEMA beschrieben und während einer KFO-Behandlung oder unabhängig davon notwendig oder erbracht werden. Diese sind ebenfalls Eigenanteil des Patienten.

Als Beispiel

  • die Glafflächen versiegelung oder
  • Bracketumfeldversiegelung ,
  • Name oder Motive in Zahnspange einarbeiten,
  • PZR,
  • oder Ameloplastiken (z. B. approximale Schmelzreduktion)

Da der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich nur ausreichend, zweckmäßige und wirtschaftliche Maßnahmen vorsieht, was zwar für die Behandlung des Kassenpatienten reicht aber nicht unbedingt dem Anspruch widerspiegelt, wird die Überlegung der Praxen zu Mehrkosten hin unabdingbar.

Wie oben bereits erwähnt; wird ein Teil der kassenzahnärztlichen Versorgung durch eine privatzahnärztliche Leistung ersetzt, wie z. B. statt BEMA 126a/b (Eingliederung eines Bracketes / Bandes) durch ein Keramikbracket, und die übrigen Behandlungsmaßnahmen bleiben gleich so wird die Leistungen als Sachleistung über den Behandlungsplan und die Mehrkosten mit dem Pateinten abgerechnet.

Generell werden alle privaten Leistungen, gleich ob Zusatzleistungen, außervertraglichen Leistungen oder Mehrkosten nach der GOZ oder Analog berechnet.

Beispiel Materialberechnung:

 Annahme fiktiver Bracketversorgung regio 17-27,37-47

Beschreibung

Preis €

Anzahl

Gesamt €

Differenz = zuzahlender Betrag (Eigenanteil)

Keramikbrackets

21,35€

28

597,80€

 

Abzgl. Kosten für Standardmaterial

Normale Brackets

5,45 €

28

152,60 €

445,20

NITI Bögen

5,60

12

45,20

 

Abzüglich kosten für Standardmaterial

1,35 €

12

16,20 €

29,00 €

Mehrkosten Material

474,20€

Hinweis der KZV Bayern:

„Kommentar der KZV Bayern zu der Bema-Nr. 126a (Stand: 01.01.2023)

Wird einem Zahn nach operativem Freilegen zur kieferorthopädischen Einstellung ein Bracket aufgeklebt, ist dafür nur die Bema-Nr. 126a abrechenbar.
Keramik-, Gold-, Saphir- oder Kunststoff-Brackets stellen keine vertragszahnärztliche Leistung dar.“

Bitte beachten Sie hier die Aussagen Ihres KZV-Bereiches.

Beispiel der Mehrkostenberechnung Honorar

Zahn

Leistung

Anz.

Pktsumme /Faktor

Punktwert (Bayern AOK Stand 1/23)

Betrag €

17-27,37-47

6100 Eingliederung eine Brackets Keramik

28

3,5

 

909,44

16-26,36-46

126a Eingliederung eines Bracket abzgl. Kassenleistung

24

18Pkt

1,0237

442,23

17,27,37,47

126b Eingliederung eines Bandes abzgl. Kassenleistung

4

42Pkt

1,0237

171,98

16-26,36-46

Glattflächenversiegelung analog 2000a

28

2,3

11,64

325,92

Mehrkosten Honorar

621,09€

Liste nicht abschließend.

Somit hat der Patient Mehrkosten in Höhe von 1095,29 selbst du tragen.

In der Regel werden mit Patienten entweder Vorauszahlungen vereinbart, oder Teilabschläge vereinbart. (Oft in 48 Raten, da sich die KFO-Behandlung in der Regel auf 16 Quartale aufteilt, ohne Verlängerungen, Leerquartale wegen Wachstumsstörung oder der gleichen).

Bei der Flut an neuen Behandlungsmethoden, Materialien und Patientenwünschen wird die KFO-Abrechnung immer umfangreicher und sollte gut durchdacht und mit kompetenter Abrechnung erfolgen.

(C) Bianka Herzog-Hock
PASiDENT GmbH
Nürnberger Str. 2a
92318 Neumarkt/Opf.
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