Auch wenn die S3-Leitlinie zur Parodontose bereits länger besteht, ist es jetzt wichtiger denn je,
nicht nur die neuen PAR-Positionen für den Kassenpatienten anzupassen, sondern diese Maßnahmen
für den Privatpatienten abrechnungstechnisch für die Praxen zugänglich zu gestalten.

Die Abrechnung der neuen Leistungen der PAR-Richtlinie, die in der S3-Leitlinie enthalten sind, sind für Kassenpatienten
seit dem 01.07.2021 im BEMA geregelt. Für Privatpatienten hatte die BZÄK bereits im September 2021 eine Liste von
Analogleistungen veröffentlicht.

Viele Praxen haben bis heute keine dieser vorgeschlagenen Leistungen in Ansatz gebracht. Vermutlich sollten zuerst einmal die gesetzlich neugeregelten Parodontose-Richtlinien in den Praxen terminlich als auch abrechnungstechnisch etabliert werden. Da das inzwischen geregelt ist, gehen die Praxen langsam dazu über, auch bei Privatpatienten, die in der Leitlinie vorgesehenen Maßnahmen abrechnungstechnisch auf den Stand 2022 zu bringen.

Noch ist nicht alles geklärt

Beihilfe und PKV-Versicherungen sind sich in vielen Dingen jedoch noch nicht einig,
wie eine Erstattung aussehen soll. Erste Aussagen zu den Leistungen für analoge Berechnung sind nicht zufriedenstellend.
Patientenindividuelle Mundhygieneuntersuchung So wird z. B. die Patientenindividuelle Mundhygieneuntersuchung So wird z.B. die Patientenindividuelle (MUH) (analog 9150a Beispiel der BZÄK) abgewiesen mit dem Hinweis:

„Eine Analogberechnung für die unterstützende Parodontitis-Therapie kann nicht berücksichtigt werden, da eine analoge
Abrechnung ausschließlich für nicht in der GOZ aufgeführte Leistungen vorgenommen werden darf. Die Abrechnung
der Parodontitis-Therapie erfolgt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte und nach den Gebührenziffern GOZ 4000 ffg..  Prophylaktische zahnärztliche Leistungen werden nach GOZ 1000 ffg. berechnet. Daher haben wir anstelle der berechneten Analogziffer die GOZ 1000 erstattet.“

Parodontologisches Aufklärungs- und Therapiegespräch

Ebenso beim ATG, dem Parodontologischen Aufklärungs- und Therapiegespräch (z. B. analog 9040a) wurde die Aussage
getroffen, dass die GOZ 6190a als angemessen angesehen und diese auch nur zum 2,3-fachen Satz erstattet wurde.

Antiinfektiöse Therapie.

Die Positionen für die Antiinfektiöse Therapie nach AIT a/b (z. B. nach Analogie 9060a/9020a) wurden ebenfalls mit den in der GOZ beinhalteten PAR-Positionen GOZ 4000ffg. abgelehnt. Dies kann jedoch keine Lösung sein, eine lege artis Behandlung nach dem heutigen Wissenschaftsstand bezahlt zu bekommen.Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bestätigt die analoge Berechnung der PAR-Leistungen gemäß der Aussage
des Positionspapiers des BMG, welches die Auffassung der BZÄK untermauert.

Was sagt das Bundesministerium
für Gesundheit (BMG)? Laut Drucksache 20/1678 des Deutschen Bundestages vom 6. Mai 2022 gab das
Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in der Fragestunde vom 11. Mai eine Antwort auf die vom Abgeordneten Stephan Pilsinger (CDU/CSU) zu einer möglichen Weiterentwicklung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) gestellte Frage.

Frage an das Bundesministerium für Gesundheit:

„Aus welchen Gründen entwickelt das BMG die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) weiter, der seit kurzem zum Beispiel eine neue Parodontitis-
Strecke beinhaltet, obwohl dies im Sinne des Patientenschutzes und der Patientenversorgung nach Auffassung der
einschlägigen zahnärztlichen und Patientenverbände dringend notwendig wäre?“

Antwort des Bundesministeriums für Gesundheit:

„Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) sind voneinander
unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben. Daher
ist eine ständige Anpassung der GOZ an die BEMA nicht zwingend erforderlich und im Hinblick auf den komplexen und
langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen bzw. Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll.
Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können. Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht hierzu Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel auch für die angesprochene Parodontitisversorgung.“ Das BEMA-Honorar muss als Minimum dessen angesehen werden, was in der PKV (GOZ) von den Zahnärzten für die Analogberechnung mindestens abgerechnet werden kann.

Wir empfehlen unseren Praxen

Rechnen Sie die Analogpositionen ab, klären Sie Ihren Patienten im Vorfeld gut über etwaige Erstattungsprobleme auf
und geben Sie Ihrem Patienten gleich bei Kostenvoranschlagerstellung den Hinweis zum Positionspapier des BMG mit.

(C) Bianka Herzog-Hock
PASiDENT GmbH
Nürnberger Str. 2a
92318 Neumarkt/Opf.
info@pasident.de

Link zur Analogliste : https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/analoge-leistungen-der-s3-leitlinie-die-behandlung-von-parodontitis-stadium-i-bis-iii.html

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