Auch mit der Anpassung der GOZ 2012 wurden viele heute bereits in der Zahnmedizin angewendeten Behandlung wieder nicht aufgenommen, sodass für viele Maßnahmen, die in der Zahnarztpraxis medizinisch notwendig sind, es keine Abrechnungsmöglichkeiten gibt. Somit sind, beim gesetzlich aber auch privat versicherten Patienten, die sogenannte Analogleistungen ein essenzieller Bestandteil der Abrechnung

Was eine Analogleistung?

Nach §6 Abs. 1 GOZ können allen nicht in der GOZ verankerten Leistungen mit einer ähnlichen herangezogenen Leistung abgerechnet werden, um die Kosten für die Behandlung zu berechnen. Die Berechnung ist eine individuell kalkulierte Leistung.

Welche Analogleistungen gibt es?

Es gibt eine Vielzahl von Möglichkeiten, die gängigsten wären z.B.:

  • Der präendodontischer Aufbau oder die Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
  • Parapulpäre Stifte (in der GOZ nicht vorhanden)
  • Die devitalisierung des zahnes
  • Die Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe bei der Wurzelkanalbehandlung
  • Sterilisation des Wurzelkanals (mittels Laser)
  • Antimikrobielle photoaktivierte Oraldesinfektion
  • Verschluss eines weiten Foramens apikale in Verbindung mit MTA
  • (Apexifikation Das Einbringen von Kollagenkegelen und der gleichen bei Extraktionen
  • Die Socket Preservation nach der Extraktion
  • Intraorales Foto zur Diagnostik je Aufnahme
  • Kariesdetektor
  • Computergestützte Auswertung der optisch-elektronischen Abformung zur Diagnose und Planung im Rahmen von prothetischen und implantologischen Leistungen
  • Anwendung von Hypnose (bei extremem Würgereiz)
  • NICO´s Neuralgia Inducing Cavitational Osteonecrosis
  • Entfernung eines festsitzenden Lingualretainers außerhalb des Vierjahreszeitraumes
  •  

Die BZÄK und KOMMENTIERUNG DER PKV

Welche Maßnahmen nach § 6 Abs. 1 berechnet werden können, ist der Kommentierung des PKV-Verbandes im Verbund mit der BZÄK zu entnehmen. Dieser wurde zuletzt im Dezember 2023 überarbeitet.

Link: https://www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/GOAE-GOZ/Kommentierung_praxisrelevanter_Analogabrechnungen_GOZ_01.pdf

Was ist die Gleichwertigkeit?

Wie oben bereits erwähnt muss die herangezogene Leistung ähnlich bzw. gleichwertig mit der zu erbringenden Leistung stehen. Hier sollte eine sog.  Gleichwertigkeitsprüfung erfolgen.

Was gibt es hier zu beachten?

Sie sollte eine selbständige zahnärztliche Leistung, die wie in § 4 Abs. 2 erläutert nicht Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer Leistung des Gebührenverzeichnisses ist, bzw. einer Leistung aus den geöffneten Bereichen des Gebührenverzeichnisses der Ärzte sein.

Sie entspricht einer gleichwertigen / ähnlichen Leistung des Gebührenverzeichnisses. Diese muss nach Art, Kosten und Zeitaufwand mit der herangezogenen Leistung gleichwertig abgestimmt werden.

Befindet sich in der Gebührenordnung für Zahnärzte keine entsprechende Leistung, kann auf eine Leistung aus den geöffneten Bereichen der Gebührenordnung für Ärzte zurückgegriffen werden. Bitte hier die Kommentierung des beachten.

Die Leistung muss im Rechnungsformular mit einem „a“ nach der Geb. Nr. betitelt werden.

Kann eine Analogleistung gesteigert werden?

Ja, wie im § 5 Abs. 2 wird gefordert, kann jede Leistung bei der die Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen ist gesteigert werden. Dies ist wie bei allen anderen Leistungen in der Rechnung zu begründen.

Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten

Patienten sollten darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung bei der Versicherung bzw. Beihilfe ggf. nicht übernommen wird und es hier häufig tarifliche Ausschlüsse gibt.

Meiner Meinung nach …

ist die Analogabrechnung nach §6 Abs. 1 GOZ heute nicht nur aus Stand der medizinischen Weiterentwicklung, sondern auch Sicht der Wirtschaftlichkeit ein nicht unwesentlicher Bestandteil der Abrechnung, da die erbrachten Leistungen auch richtig abrechnet werden müssen. Für den Patienten ist es wichtig dies erklärt zu bekommen und zu wissen, dass die Kosten ggf. sein Eigenanteil sein können.

 

(C) Bianka Herzog-Hock
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