Wie oft werden Leistungen verschenkt, weil sie im Laufe einer Behandlung nicht dokumentiert, jedoch erbracht werden.
Bei Wurzelkanalbehandlungen steht der Behandler oft vor der Frage, ob die Behandlung noch eine Leistung der GKV nach BEMA ist oder diese schon in die Privatleistung nach der GOZ fällt.
Hier ist es schwierig zu beurteilen, da aufgrund moderner Behandlungsmethoden die zu behandelnden Zähne zwar noch zu erhalten wären, bzw. die Erfolgschancen des Zahnerhalts recht groß sind, sie jedoch nach den Richtlinien der gesetzlichen Krankenkassen, das ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Maß überschreiten.
Leider gibt die gesetzliche Krankenkasse hier keinerlei Spielräume, welche die Entscheidung vereinfachen würde. Gut hierbei ist, dass wie in der Schnittstelle BEMA /GOZ (KZBV 01.06.2015) geregelt, die Möglichkeit der zusätzlichen Vereinbarung besteht.
Diese Leistungen können wie z.B. GOZ 2400 Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals– da nicht im BEMA-Katalog enthalten sind mit dem Patienten privat vereinbart werden.
Eine lückenlose Dokumentation mit Befundangabe, Röntgenbefund-, und -aufnahmen, dem Patientenrechtegesetz nach § 630 SGB V entsprechend und ggf. eine schriftliche Zahlungsvereinbarung sind nicht nur in der endodontischen Behandlung das A und O und von hoher Wichtigkeit.
Auszug: § 630e (1)
Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können….
So besagt die Behandlungsrichtlinie 9 (Auszug):
- Zähne mit Erkrankungen oder traumatischen Schädigungen der Pulpa sowie Zähne mit nekrotischem Zahnmark können in der Regel durch endodontische Maßnahmen erhalten werden.
Die Wurzelkanalbehandlung von Molaren ist in der Regel angezeigt, wenn
- damit eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
9.1 Für alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
a) Eine Behandlung im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung ist nur dann angezeigt, wenn die Aufbereitbarkeit und Möglichkeit der Füllung des Wurzelkanals bis bzw. bis nahe an die Wurzelspitze gegeben sind.
- b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.
- c) Es sollen biologisch verträgliche, erprobte, dauerhafte, randständige und röntgenpositive Wurzelfüllmaterialien verwendet werden.
- d) Die Wurzelkanalfüllung soll das Kanallumen vollständig ausfüllen.
- e) Begleitende Röntgenuntersuchungen (diagnostische Aufnahmen, Messaufnahmen, Kontrollaufnahmen) sind unter Beachtung der Strahlenschutzbestimmungen abrechenbar.
9.4 Bei pulpentoten Zähnen mit im Röntgenbild diagnostizierter pathologischer Veränderung an der Wurzelspitze ist bei der Prognose kritisch zu überprüfen, ob der Versuch der Erhaltung des Zahnes durch konservierende oder konservierend-chirurgische Behandlung unternommen wird. Für die Therapie von Zähnen mit Wurzelkanalfüllungen und apikaler Veränderung sind primär chirurgische Maßnahmen angezeigt. Lediglich bei im Röntgenbild erkennbaren nicht randständigen oder undichten Wurzelkanalfüllungen ist die Revision in der Regel angezeigt, wenn damit
- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- eine einseitige Freiendsituation vermieden wird,
- der Erhalt von funktionstüchtigem Zahnersatz möglich wird.
9.5 Bei kombinierten parodontalen und endodontischen Läsionen ist die Erhaltung der Zähne im Hinblick auf die parodontale und endodontische Prognose kritisch zu prüfen.
Werden Zähne die außerhalb der Richtlinien versorgt, müssen mit dem Patienten privat vereinbart und es muss im Vorfeld über Kosten und Gründe (Anspruchs auf Kassenleistungen) aufgeklärt und diese genau dokumentiert werden.
bestehen aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden können.
ner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung. Sie ist im Bereich 3 KFO hinterlegt.
Somit stellt diese Behandlung unter den gegebenen Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen da.
Sind bestimmt Maßnahmen nicht im BEMA-Katalog enthalten, können diese ggf. privat verrechnet werden.
(C) Bianka Herzog-Hock
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