Wie oft werden Leistungen verschenkt, weil sie im Laufe einer Behandlung nicht dokumentiert, jedoch erbracht werden.

Ich möchte Ihnen zwei Positionen vorstellen, welche nicht nur beim Kieferorthopäden abgerechnet werden können.

GOZ 6210 für private Behandlungen

Die GOZ-Nr. 6210 lautet: Kontrolle des Behandlungsverlaufs oder Weiterführung der Retention einschließlich kleiner Änderungen der Behandlungs- oder Retentionsgeräte, Therapiekontrolle der gesteuerten Extraktion, je Sitzung (Milchzähne werden gezielt gezogen, um den Zahndurchbruch steuern zu können) und ist im Teil G der GOZ zu finden.

Die Höhe für diese Leistung variiert je nach Faktor bis zu 17,72 € (Faktor 3,5).

Dies bedeutet: Bei 100 nicht abgerechneten Leistungen einem Umsatzverlust von bis zu 1772,00 Euro oder auch mehr, sollte über den 3,5fachen Faktor abgerechnet werden (gesonderte Vereinbarung notwendig).

Die GOZ 6210 beschreibt im ersten Ansatz nur die Kontrolle des Behandlungsverlaufs allerdings sind Behandlungen oft umfangreicher und bestehen aus verschiedenen Maßnahmen, die gesondert abgerechnet werden können.

Was ist der Behandlungsinhalt dieser Leistung?

Die kieferorthopädische Behandlung erstreckt sich über mehrere Quartale, in der Regel auf 16 (12 Quartale zzgl. 4 Leerquartale). In dieser Zeit sind alle Kontrollen mit den Abschlägen zu den GOZ-Nr. 6030-6080 abgegolten.

Jedoch kann es notwendig werden die Behandlung 1–2-mal zu verlängern. In dieser Zeit werden nach und nach verschiedener Hilfsmittel eingesetzt. Dabei sollten in regelmäßigen Abständen Kontrolle erfolgen, ob die Behandlung, die Maßnahmen oder das eingegliederte Gerät wie geplant funktionieren und/oder Anpassungen der verwendeten Geräte notwendig werden.

Die GOZ-Nr. 6210 kann neben den GOZ-Nrn. 6030 bis 6080 berechnet werden, wenn sich der Behandlungszeitraum inkl. Retentionsphase über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren erstreckt.

Geht ein Patient in seiner Behandlungszeit zu einem anderen Zahnarzt oder Kieferorthopäden, z.B. im Notdienst oder Urlaub, so ist für diesem die Leistung zur Abrechnung freigegeben, und als alleinige Leistung abrechenbar.

Neben welchen Leistungen kann Sie noch abgerechnet werden?

Unter Umständen führt der Zahnarzt oder Kieferorthopäde neben der GOZ-Nr. 6210 weitere Maßnahmen durch, die unter andere Abrechnungsnummern fallen, und separat berechnet werden. Dazu gehören z.B.:

  • GOZ-Nr. 6190 (Beratendes Gespräch)
  • GOZ-Nr. 6200 (Eingliederung von Hilfsmitteln)
  • GOZ-Nr. 6220 (Vorbereitende Maßnahmen)
  • GOZ-Nr. 6230 (Eingliederung von Behandlungsmitteln)
  • GOZ-Nr. 6240 (Verhütung der Folgen vorzeitigen Zahnverlustes)
  • GOZ-Nr. 6250 (Beseitigung des Diastemas)

Die 6210 wird für jede Nachuntersuchungs-Sitzung separat abgerechnet.

Wie verhält es sich beim Kassenpatienten?

Analog hierzu ist die BEMA-Nr.  122-a für Behandlungen die den Richtlinien der GKV entsprechend abzurechnen.

Auch hier ist die Definition: Kontrolle des Behandlungsverlaufs einschließlich kleiner Änderungen für Behandlungsmittel, für jede Sitzung. Sie ist im Bereich 3 KFO hinterlegt.

Somit stellt diese Behandlung unter den gegebenen Voraussetzungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen da.

Sind bestimmt Maßnahmen nicht im BEMA-Katalog enthalten, können diese ggf. privat verrechnet werden.

Erstattungshöhe in der GKV  

Nehmen wir einen Punktwert von 1,01 in BW, 0,9 in NRW, 1,02 in BY (Stand 1/23) (Durchschnitt 0,97) an, erhalten wir ein durchschnittliches Honorar von 20,51 Euro je abgerechneter Leistung.

Sie ist wie Ihre Schwester aus der GOZ nicht neben den Abschlägen 119/120 (auch nicht in den Leerquartelen 13.-16.) zu berechnen und nur berechenbar, wenn sie:

  • als alleinige Leistung abgerechnet wird in Notdienst oder als Urlaubsvertretung
  • wenn weitere Leistungen erbracht werden, wie z.B. die 122b, 122c. Hier muss die höherbewertete Leistung abgerechnet werden
  • weitere Leistungen wie z.B. BEMA -Nr. 126a, 126c oder 129 berechnet werden
  • sie ist nur abrechnungsfähig, wenn die Behandlung als GKV-Behandlung durchgeführt wird

Sie ist nicht berechnungsfähig für Kontrollen von:

  • konfektionierten Mundvorhofplatten nach BEMA-Nr. 121
  • von Retentionsgeräten während der Retentionsphase
  • von Retentionsgeräten außerhalb der Retentionsphase – private Berechnung
  • eines herausnehmbaren Lückenhalters nach BEMA-Nr. 123b
  • von Behandlungsmitteln nach deren Wiederherstellung nach BEMA-125

Die 122-a ist eine 100 % Sachleistung. Das bedeutet, dass die Erstellung und Abrechnung eines Behandlungsplans notwendig wird.

Die Abrechnung erfolgt über die KZV entweder über die PVS im KFO-Plan oder je nach Prüfmodul über die Quartalsabrechnung.

Bitte beachten Sie, dass es in den einzelnen KZV´en bei der Abrechnung der BEMA-Nr. 122a unterschiedliche Auffassungen geben kann. Bitte informieren Sie sich hierzu bei Ihrer KZV.

(C) Bianka Herzog-Hock
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