Um die Reihe Regressfallen weiter zu vervollständig, möchte ich heute auf die bmF (Bema-Nr. 12) eingehen.

Oft beinhaltet ein Regress nicht nur eine, sondern mehrere Leistungen. In Verbindung mit der Exc1 (49) steht sehr häufig die bMF (Bema-Nr. 12) im Prüfungsfokus.

Bei dieser Leistung handelt es sich um eine Begleitleistung zu den Leistungen
nach z.B. den Bema-Nrn. 13ff., 27, Pulp, 28 VitE, 31 WK, 34 Med, 35 WF und IP 5 Leistungen.

Die bMF Bema (12) ist für folgend erbrachte Leistung zu berechnen:

Sie wird für die besonderen Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet.

Die Bestimmungen besagen, dass erstens das Separieren von Zähnen bei kieferorthopädischer Behandlung und das Anlegen von Spanngummi bei einer Fissurenversiegelung nach Nr. 12 abgerechnet werden kann; zweitens die Abrechnung der Nr. 12 im Zusammenhang mit den Zahnersatz Positionen 18 (Stiftaufbau), 20 (Versorgung mit Kronen) und Brücken (91) für das Verdrängen des Zahnfleisches zum Zwecke der Abformung, z. B. mittels Retraktionsringen oder -fäden, ist nicht möglich ist.

Muss hier jedoch störendes Zahnfleisch, z. B. zum Zwecke des Erkennens von unter sich gehenden Stellen, zur Darstellung der Präparationsgrenze oder zur subgingivalen Stufenpräparation, z. B. durch Retraktionsringe verdrängt werden, ist die Nr. 12 wiederum berechnungsfähig.

Die Entfernung von störendem Zahnfleisch oder das Durchtrennen von Zahnfleischfasern wird nach der Bema-Nr. 49 (Exz1) abgerechnet.

Neben der Fissurenversiegelung und den Wurzelkanalbehandlungen kann zur vollständigen Trockenlegung im Rahmen dieser, ein Spanngummi angelegt werden und daraufhin die Bema-Nr. 12 abgerechnet werden.

Im Rahmen einer kieferorthopädischen Behandlung stellt das interproximale Glätten (Strippen) oder das Slicen eine Separationsmaßnahme dar, die nach Bema-Nr. 12 erbracht werden kann.

Sehr häufig werden auch klar definierte außervertraglich Leistungen wie:

Kariesdektor, Gingivaprotektor zur Verdichtung eines Kofferdams im Rahmen einer außervertraglichen Leistung über die Nr.12 (bMF) abgerechnet und sorgen somit für eine Falschabrechnung und/oder einer Höhung der erbrachten und über das Wirtschaftlichkeitsgebot hinausgehenden Abrechnung.

Solche Maßnahmen können nach schriftlicher Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z zwischen dem Zahnarzt und dem Zahlungspflichtigen, über die Berechnung im Rahmen der GOZ nach GOZ-Nr. 2030 und/oder GOZ-Nr. 2040 erfolgen.

Ebenso wie die Mehrfachanwendung die über die Abrechenbarkeit, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich hinausgehen. Siehe hierzu Kommentar der KZBVSchnittstelle Bema/GOZ.

Generell ist die ausreichende Dokumentation einer Mindestangabe von:

  • Datum,
  • Zahnangabe,
  • durchgeführter Leistung,
  • Dauer bei übermäßiger Blutung und
  • Regio bei anlegen eines Spanngummis von höchster Notwendigkeit.

Jede weitere Dokumentation zur Leistung erhöht die Rechtfertigung im Prüffall.

(C) Bianka Herzog-Hock
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