Immer wieder erhalten wir Schrieben von Beihilfestellen und privaten Krankenversicherungen mit dem Hinweis die GO Ä2382 schwierige Hautlappenplastik sei nicht neben der GOZ 9040 Freilegung oder sogar der 9010 Implantation berechnungsfähig.

Neuerdings kommen auch Ablehnungen, dass die Ä2382 nicht im Mund ( beim Zahnarzt, MKG) zur Abrechnung kommen kann.

Eine Hautlappenplastik ist nach medizinischer Indikation eine Plastik eines körpereigenen Hautlappens aus derselben Region oder aus entfernten Körperbereichen.

Unter den Begriff Haut fällt somit auch die Schleimhaut, wie es der Wortteil sagt. Anders als die Oberhaut, die sich aus mehrschichtigem verhorntem Plattenepithel zusammensetzt, besteht die Schleimhaut aus mehrschichtigem unverhorntem Plattenepithel. (siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Schleimhaut)

In der Zahnmedizin sind von diesen Maßnahmen auch große Bereiche betroffen.

Demnach unterscheiden sich Haut und Schleimhaut vom groben Aufbau kaum, was letztendlich für die Erbringung der Leistung GO Ä2382 gravierend ist. Die plastische Modellierung von Haut- oder Schleimhaut ist mit dem gleichen chirurgischen Aufwand zu erbringen, was schlussendlich für die Erbringung und Abrechnung wichtig ist.

Die Ä2382 in Verbindung mit der 9010 /9040 generell

Gemäß den allgemeinen Bestimmungen zu den Teilen D, E und K der GOZ ist die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, und der Wundverband ffg.) Bestandteil vieler chirurgischer Leistungen.

Weitere über die einfach Wundversorgung hinaus gehende Maßnahmen sind bei eigenständiger notwendiger Indikation zusätzlich berechnungsfähig.

Eine vollständige Wundabdeckung mittels einer Hautlappenplastikwie z.B. eine Split-Flap um eine Knocheninfektion zu vermeiden, ist folglich nicht mehr eine primäre Wundversorgung.

Da die GO Ä2382 zum Teil L VII. der GOÄ gehört ist es undiskutabel das diese für den Bereich der Zahnmedizin zur Abrechnung geöffnet und freigegeben ist, wenn diese Leistung nicht als selbstständige Leistung oder zum Teil einer anderen in der GOZ enthalten Leistung gehört.

GOÄ-Nr. Ä2382 nicht neben GOZ-Nr. 9040 oder 9010

Nach der Einheilung eines Implantates erfolgte in der Regel im nächsten Schritt die  Implantatfreilegung. Diese erfolgt entweder über eine Stanzung oder einen chirurgischen Schnitt einer bestimmten Region. ( Wichtig OP-Gebiet angeben!) Die Abdeckschraube des Implantates wird entfernt und ein Gingivaformer eingesetzt. Dies entspricht der Leistungsbeschreibung der GOZ 9040:
Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem.

Wird nun durch eine einfach Wundversorugng die Region geschlossen so ist dies Leistungsbestandteil der GOZ 9040.

Erfolgt allerdings eine Formung der attached Gingiva mittels verschiedener zur verfügung stehender Techniken (s.u.) stellt dies eine selbstständige Leistung nach der GO Ä2382 (schwierige Hautlappenplastik) dar, und kann auch neben der GOZ-Nr. 9040 berechnet werden.

Schwierige Hautlappenplastiken als eigenständige Leistungen, die über die einfache Wundversorgung hinausgehen können sind:

  • Spaltlappen (Split-Flap-Lappen)
  • Lateraler Verschiebelappen
  • Schwenklappen
  • Rotationslappen
  • Papillenrekonstruktionslappen 
  • Semilunarlappen (Tarnow, Palacci) 
  • V-Y-Plastik, Z-Plastik

Bedeutung selbstständige Leistung, selbstständige Berechnung (Quelle: zaek-berlin.de) Selbständig im Sinne der Gebührenordnung sind alle diejenigen Leistungen, die

  1. nicht als Bestandteil einer anderen Leistung und/oder
  2. nicht als besondere Ausführung einer anderen ebenfalls berechneten Leistung nach dem Gebührenverzeichnis anzusehen sind.

Die GO Ä2382 ist hinsichtlich ihrer Abrechnungshäufigkeit nicht eingeschränkt, sondern können je erfolgter Lappenbildung einmal berechnet werden.

Laut § 6 Abs. 2 GOZ sind die Vergütungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den dort aufgeführten Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind.

Hinweis:

Ist eine GO Ä2382 in Ansatz gebracht können hier auch die entsprechenden Zuschläge nach Ä440, Ä441 und Ä443 abgerechnet werden, somit auch Materialien, die in der GOZ ausgeschlossen sind wie z.B. OP-Hilfsmittel, andere Einmalartikel und das OP-Abdecktuch.

Ein Rechenexempel bleibt bei diesen Kosten, ob ein OP-Zuschlag nach GOZ 0530 in Verbindung der GOZ 9010 bei einer Implantation nicht besser bewertet ist.

 

Schlussendlich bleibt die  Hautlappenplastiken nach GOÄ 2382 wenn an der Mundschleimhaut erbracht auch berechenbar.

(C) Bianka Herzog-Hock
PASiDENT GmbH
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